April 27, 2024

Covid-19: Schachturniere sind ab sofort wieder möglich

Sport Austria hat die aktuelle Lockerungsverordnung für den Sport publiziert. Grundsätzlich dürfen seit 1. Juli alle Sportarten, indoor wie outdoor, ohne Mindestabstand ausgeübt werden. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt bis 31. Juli eine Obergrenze von 250 Personen indoor und 500 Personen outdoor. Ab 1. August sind es 1000 Personen indoor und 1250 outdoor.

Schachsport am Brett ist somit wieder erlaubt, allerdings muss Schach ob seiner besonderen Rahmenbedingungen insbesondere die §§ 8. und 10. der Verordnung beachten. Wenn es bei Sportarten zu Körperkontakt kommt (Anm.: oder der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann) ist vom Verein oder vom Betreiber der Sportstätte ein Covid-19 Präventionskonzept auszuarbeiten bzw. umzusetzen.

Der Schachsport hat insbesondere auf die hohe Personendichte und die lange Verweildauer in einem geschlossenen Raum Rücksicht zu nehmen. Der ÖSB hat daher als Hilfestellung für Veranstalter und um gleiche Bedingungen für den Schachsport in Österreich zu schaffen basierend auf einem ärztlichen Gutachten ein Sicherheitskonzept erstellen lassen.

Dieses Sicherheitskonzept wird allen Veranstaltern zur Verfügung gestellt und muss verbindlich umgesetzt werden, damit ein Turnier national oder international Elo gewertet werden kann. Diese erforderlichen Maßnahmen haben wir in einem Info-Blatt für Veranstalter zusammengefasst.

Besonders sei darauf hingewiesen, dass die relative Personendichte im Turniersaal und die lange Verweildauer im Raum das Tragen einer Nasen-Mund-Maske als Teil des Präventionskonzeptes bis auf weiters notwendig machen.

Wir machen zudem darauf aufmerksam, dass alle Maßnahmen natürlich jederzeit evaluiert und angepasst werden, je nach Vorgaben des Gesundheitsministeriums.

03.07.2020
Christian Hursky, Präsident
Walter Kastner, Generalsekretär

Download:
Sicherheitskonzept ÖSB
Info-Blatt Veranstalter
Info-Blatt Spieler

Links:
Sport Austria Infos Covid-19
Covid-19 Lockerungsverordnung vom 3. Juli 2020